Bayerischer Inkasso Dienst AG: Widerspruch gegen einstweilige Verfügung erfolglos
Die Bayerischer Inkasso Dienst AG hat eine erneute Niederlage vor dem Landgericht Berlin einstecken müssen. Die Rechtsanwälte hatten hier zunächst für einen Mandanten beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Bayerischer Inkasso Dienst AG erwirken können (zum Bericht). Diese wollte die Bayersicher Inkasso Dienst AG jedoch nicht akzeptieren und die damit verbundenen Kosten tragen und legte daher gegen die einstweilige Verfügung das Rechtsmittel des Widerspruchs ein. Es kam am 27.04.2011 zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin.
In der mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende Richter deutlich, dass er die einstweilige Verfügung in wesentlichen Teilen aufrecht erhalten und der Bayerischer Inkasso Dienst AG die Kosten des Verfahrens auferlegen werde. Diese hatte zwischenzeitig den Schufa-Eintrag gegenüber der SCHUFA Holding AG widerrufen und weigerte sich nun, die Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen. Dies sah das Landgericht Berlin jedoch anders. Der Vorsitzende Richter machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Bayerischer Inkasso Dienst AG keine Berechtigung gehabt habe, den Schufa-Eintrag vorzunehmen. Dies beruhe zum Einen darauf, dass die Bayerischer Inkasso Dienst AG gar nicht Forderungsinhaberin gewesen sei und die Forderung auch zum Andern noch nicht fällig war, weil eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand.
Der Richter bewertete die Schufa-Eintragung im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung daher als fehlerhaft bzw. Zitat: „grottenfalsch”. Deutlicher kann eine Gericht die Fehlerhaftigkeit einer Schufa-Mitteilung nicht feststellen.
Die Rechtsanwälte haben somit einen weiteren Teilerfolg für den hier vertretenen Mandanten erzielt. Es steht nunmehr erneut fest, dass ein Inkassounternehmen eine Forderung nicht als eigene Forderung bei der SCHUFA Holding AG eintragen darf, wenn ein hierzu vorliegender Titel nicht entsprechend auf das Inkassounternehmen umgeschrieben und die Forderung zusätzlich nicht fällig ist. Letztes ergibt sich bereits aus § 28 a Abs. 1 BDSG.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
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