Überschuldung
Überschuldung
Überschuldung
Nach § 19 InsO liegt eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Für eine juristische Person, also für ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die Überschuldung ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für juristische Personen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Für eine natürliche Person besteht in der Überschuldung nicht die Verpflichtung dazu, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzverfahren bietet jedoch für Privatpersonen die Möglichkeit, nach Ablauf von 72 Monaten die Restschuldbefreiung zu erreichen und somit künftig schuldenfrei zu sein.
Vor Stellung eines Insolvenzantrags ist es beim Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschrieben, zuvor einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Ein solches Verfahren kann jedoch auch bei erfolgreicher Durchführung den Weg in die Regelinsolvenz sparen. Grundlage ist hierbei immer ein Vorschlag, den der Schuldner seinen Gläubigern machen, um auch ohne ein Insolvenzverfahren innerhalb der nächsten 72 Monate oder zum Teil auch sofort die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten zu verlangen.
Hierbei gilt der Grundsatz, dass man etwas anbieten muss, um die Gläubiger zu einem außergerichtlichen Einlenken zu bewegen. Es empfiehlt sich somit, monatliche Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen in Aussicht zu stellen. Ein so genannter flexibler Nullplan, in dem man nichts anbietet, ausser für den Fall, dass man innerhalb der nächsten 6 Jahre einmal zu Geld kommt, wird meist nicht angenommen. Es kann sich daher lohnen, hier im Vorfeld bei Freunden oder Verwandten Geld zu leihen, um mit einer kleinen Summe und einigem Verhandlungsgeschick die Befreiung von einer größeren Schuldsumme zu erreichen. Die Überschuldung wäre so abzuwenden und die Insolvenz nicht mehr notwendig.
Wir stehen Ihnen bei der Analyse Ihrer finanziellen Situation und bei der Ausarbeitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Als Rechtsanwalt sind wir als geeignete Stelle dazu berechtigt, eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs auszustellen
Den Text finden Sie auch in polnischer Sprache – übersetzt von Dr. Czupryniak Rechtsanwalt LL.M.





