MS „Helene S“ H+H Schäfers Reederei GmbH & Co. KG – Widerruf der Beteiligung möglich

Im Rahmen der Pleite der Beluga Shipping wenden sich mehrere verunsicherte Anleger an die Rechtsanwälte und erkundigen sich nach Möglichkeiten des Ausstiegs aus ihren Schiffsbeteiligungen, da sie Angst vor wegbrechenden Renditen oder sogar einem Totalverlustrisiko haben.

In einem aktuellen Fall hat eine Anlegerin ihr Geld über die HCI Hanseatische Schiffstreuhand GmbH als Treuhänderin in einer unternehmerische Beteiligung an der MS „Helene S” H + H Schäfers Reederei GmbH & Co. KG angelegt hat. Im Zeichnungsschein wurde von Seiten der Beteiligungsgesellschaft eine fehlerhafte, weil irreführende Widerrufsbelehrung verwendet.

Die Gerichte haben zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen mehrfach entschieden, dass Ungenauigkeiten bei der Nennung der Widerrufsfrist zu Lasten des Anwenders gehen. Eine fehlerhafte Formulierung der Widerrufsfrist ist daher für den Verbraucher irreführend und lässt die Widerrufsfrist gar nicht erst beginnen. So urteilte zuletzt das Landgericht Berlin in Klagen von Anlegern gegen die SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG und auch gegen die FCT. Ähnliche hatte auch schon der Bundesgerichtshof in zwei Leitentscheidungen bzgl. fehlerhafter Widerrufsbelehrungen geurteilt.

Somit hat der Anleger, der seine Beteiligung in einer Haustürsituation erworben hat, auch nach Jahren seines Beitritts noch die Möglichkeit, sich durch Erklärung eines Widerrufs von seiner Beteiligung, hier der Beteiligung an der MS „Helene S” H + H Schäfers Reederei GmbH & Co. KG, zu lösen. Unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Lehre zur fehlerhaften Gesellschaft würde dies konkret bedeuten, dass dem Anleger dasjenige ausgezahlt wird, was seine Beteiligung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch wert ist. Zudem entgeht der Anleger jedoch mit Ausscheiden aus der Gesellschaft dem stets bestehenden Nachhaftungsrisiko. Dieses  kommt immer dann zum Tragen, wenn die Fondsgesellschaft insolvent wird und der Insolvenzverwalter von den Anlegern die noch nicht geleisteten Einlagen nachfordert oder bereits erhaltene Ausschüttungen zur Rückzahlung fällig werden.

Insbesondere mit Hinblick auf die zuletzt bekannt gewordene Insolvenz der Beluga Shipping GmbH und Beluga Chartering GmbH ist den Anlegern zu raten, alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen, um sich von einem Schiffsfonds, der an diese Gesellschaften Schiffe verchartert hatte, zu lösen. Dieses gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass zu erwarten ist, dass die Insolvenz der Beluga Shipping und Beluga Chartering GmbH nicht ohne Folgewirkung auf die entsprechenden Schiffsfonds bleiben wird.

V.i.s.d.P.

Rechtsanwalt Sven Tintemann

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