Widerrufsbelehrungen prüfen lassen
Widerrufsbelehrungen sind oft ein Stolperstein für Banken, Anlagegesellschaften und auch Online-Händler. Daher macht es sowohl für Anbieter als auch für Anleger und Verbraucher Sinn, eine Widerrufsbelehrung durch einen Experten ausgiebig prüfen zu lassen.
Die Rechtsprechung zum Thema Widerrufsbelehrungen hat in den letzten Jahren viele unterschiedliche Urteile hervorgebracht. Zum Teil wurden sogar Voschläge für Widerrufsbelehrungen, die der Gesetzgeber im Rahmen der BGB-Info-Verordnung vorgeschlagen hatte, von den Gerichten als irreführend und nicht ausreichend angesehen, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen.
Gerade bei Fernabsatzverträgen, verbundenen Geschäften, Haustürgeschäften und Verbraucherdarlehen sind die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und der damit verbundene Fristbeginn für den Widerruf von der richtigen Formulierung abhängig. Ist die Formulierung fehlerhaft, haben Anleger oder Käufer auch noch nach Jahren die Möglichkeit, ihre Entscheidung zu widerrufen. Diese Möglichkeit wäre sonst, bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht mehr gegeben, weil sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der korrekten Widerrufsbelehrung verfristet.
Wird die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im geschäftlichen Verkehr z.B. auf der Internetseite oder beim Verkauf eines Produktes verwendet, drohen zudem Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Es liegen mittlerweile mehrere Urteile vor, bei denen Verbraucherschutzverbände erfolgreich einstweilige Verfügungen gegen Anlagegesellschaften erwirken konnten.
Über die Frage einer inhaltlich korrekten Widerrufsbelehrung entscheidet sich daher eine ganze Menge. Sie sollten daher als Anbieter nicht zögern, die von ihnen verwendete Widerrufsbelehrung einer Überprüfung zu unterziehen. Als Verbraucher, der sich von einem bestimmten Geschäft (z.B. einer Kapitalanlage im sog. grauen Kapitalmarkt) lösen will, sollten sie auch in jedem Fall die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen lassen. Dies kann schon im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung geschehen.





